Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines und Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Lieferungen und Leistungen Hydroclean gegenüber dem beauftragenden Kunden. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber von HydroClean.
1.2 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Aufträge des Kunden gegenüber HydroClean werden mithin ausschließlich auf Grundlage der umseitigen Vertragsbedingungen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Maßgeblich sind die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
1.3 Bei Widersprüchen gelten nacheinander: a) die umseitigen (vertraglichen) Vereinbarungen, b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4 Angebote von HydroClean sind frei bleibend und verlieren nach 30 Kalendertagen, beginnend mit dem Datum des Angebotes, ihre Gültigkeit. Sie binden HydroClean nicht. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
1.5 HydroClean ist berechtigt, die Durchführung von Aufträgen vom Vorliegen eines unterzeichneten Vertrages abhängig zu machen. Wenn und soweit die Beauftragung durch Dritte (z.B. Hausverwaltungen für den jeweiligen Eigentümer) erfolgt, kann HydroClean die Durchführung auch von der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht abhängig machen.
1.6 Der Kunde hat HydroClean alle im Rahmen der Beratung erforderlichen Informationen, Dokumente sowie gegebenenfalls personelle Unterstützung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
1.7 HydroClean ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise durch eigene Mitarbeiter oder Beauftragte Dritte erfüllen zu lassen. HydroClean stellt hierbei sicher, dass die von ihr mit der Erfüllung betrauten Personen für die Vertragserfüllung qualifiziert sind.
1.8 Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über sich bei der Vertragsdurchführung auftretende Abwicklungsschwierigkeiten oder vorhersehbare Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.
§ 2 Auftragsdurchführung
2.1 HydroClean führt lediglich diejenigen Wasseruntersuchungen und sonstigen Leistungen durch, welche konkret beauftragt wurden. Eine weitergehende chemische und/oder mikrobiologische Untersuchung des Trinkwassers erfolgt somit z.B. ausdrücklich nicht.
2.2. Die Ergebnisse der Untersuchung werden ausschließlich dem Kunden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung gestellt.
§ 3 Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Termine einzuhalten.
3.2 Für beauftragte Probenahme hat der Kunde sicherzustellen, dass die relevanten Probeentnahmestellen im Zeitpunkt des verabredeten Termins frei zugänglich sind.
3.3 Für den Fall, dass der Zugang trotz ordnungsgemäßer Terminierung nicht möglich sein sollte, wird Hydroclean versuchen, die Probenahme bei der nächstgelegenen, möglichen Probenahmestelle vorzunehmen. Wenn und soweit auch hier kein Zugang möglich sein sollte, wird HydroClean nur die bereits entnommenen Proben an das Labor weiterleiten.
3.4 Kosten einer etwaigen erforderlichen weiteren Probenahme, welche nicht auf ein Verschulden von HydroClean zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden.
3.5 Zur Verfügung zu stellen sind folgende Punkte: a) ein Stromanschluss 230 V / 16A b) ausreichend Trinkwasser; c) Abwasseranschluss zum Entsorgen der verbrauchen Desinfektions- und Reinigungslösung; d) alle Zapfstellen sind Bekannt und der Zugang zu den Stellen ist gewährleistet.
3.6 Sollte trotz Sanierung eine höhere Keimbelastung vorliegen, so ist eine genaue Analyse notwendig. Diese Fehleranalyse und weitere Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Angebotes und werden ausgeschlossen. Unvorhersehbare Mehrarbeiten werden mit 64 €/Std. mehr berechnet. Mehrverbrauch an Material wird auf Nachweis in Rechnung gestellt. Alle Arbeiten werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ausgeführt.
3.7 Vorsicht bei laufendem Ozonverfahren. Während der laufenden Ozonisierung ist das Betreten der Räumlichkeiten aufgrund des freigesetzten Ozons streng untersagt.
Ein Hinweisschild auf der Wohnungstür weist auf diese Gefährdung nochmals explizit hin. Sie werden von dem Tatortreiniger informiert, wann das Betreten der Wohnung wieder erfolgen kann.
§ 4 Haftung und Gewährleistung
4.1 Die Haftung von HydroClean, seiner Angestellten sowie etwaiger Erfüllungsgehilfen ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Eine Haftung für Fahrlässigkeit ist mithin ausgeschlossen, es sei denn wesentliche Vertragspflichten wurden verletzt, die zur Erfüllung bzw. zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind. In diesem Fall haftet HydroClean für Vertragstypische und bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden.
4.2 Eine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, HydroClean hat einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
4.3 Der Höhe nach ist die Haftung von HydroClean auf die Höhe der abgeschlossenen Versicherungssummen begrenzt. Der Nachweis über die Höhe und die Gültigkeit der Versicherungsverträge wird auf Anforderung erbracht.
4.4 Der Ersatz von Schäden der Verletzung von Gesundheit und Leben des Kunden erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
4.5 Eine Haftung von HydroClean aufgrund nur unvollständig durchgeführter Probenahmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Grund der unvollständigen Probenahme darin liegt, dass der Zutritt zu der Liegenschaft oder den Wohnungen des Kunden verwehrt wurde oder weil der Kunde aufgrund zu später Beauftragung die gesetzlichen Fristen nicht einhalten konnte.
§ 5 Zahlungsbestimmungen
5.1 Zahlungen haben unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug, spätestens jedoch nach 14 Tagen, zu erfolgen. Für Mahnungen werden – ohne dass es hierfür eines Nachweises bedarf – 5,00 Euro je Mahnung berechnet.
5.2 Eine Zahlung gilt als dann erfolgt, wenn HydroClean über den Betrag verfügen kann. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und unentgeltlich eingelöst wurde.
5.3 Zahlungen per Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch HydroClean. Sämtliche damit verbundene und anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
5.4 HydroClean ist berechtigt, Vorkasse beziehungsweise Abschlagzahlungen auf die zu leistenden Tätigkeiten zu verlangen. Wird über die Höhe der Abschlagszahlungen keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, ist HydroClean berechtigt, vor Beginn der Arbeiten einen Abschlag in Höhe von bis zu 1/3 des veranschlagten Auftragswertes zu verlangen.
5.5 Im Falle des Verzuges des Kunden ist HydroCclean berechtigt, die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Absatz 1 BGB zu verzinsen. HydroClean behält sich vor, gegebenenfalls einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Kunden ist es vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
5.6 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen oder aber werden ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst, ist HydroClean, nachdem sie eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wird, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen.
5.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Gegenüber HydroClean bestehende Ansprüche des Kunden dürfen ohne deren Zustimmung nicht abgetreten werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 HydroClean behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen Liefer- und Leistungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Sofern eine Teilabnahme vorgenommen wird, geht das Eigentum bei Eingang aller diesbezüglich erforderlichen Zahlungen über.
6.2 Soweit die Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine HydroClean die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen Die Demontage und jegliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entsteht, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht in Höhe der Forderung der HydroClean an diese.
§ 7 Schlussbestimmungen
7.1 HydroClean wird sämtliche in Bezug auf die Kundenbeziehung erlangten Daten des Kunden entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten.
7.2 Erfüllungsorte für die vertraglichen Pflichten sind Luth. Wittenberg. Sofern eine Gerichtsstands Vereinbarung zulässig ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Entstehung und Beendigung dieses Vertrages sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Luth. Wittenberg.
7.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre.
7.5 Es findet deutsches Recht Anwendung. HydroClean, Christoph Grabo, Senster Dorfstr. 45- 06869 Coswig/ OT Senst